Betriebliche Krankenversicherung steuerlich attraktiv gestalten
Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezug behandelt werden. Dadurch kann sie für Unternehmen eine interessante Alternative oder Ergänzung zur klassischen Gehaltserhöhung sein.
Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und sollte immer mit einem Steuerberater oder der Lohnbuchhaltung geprüft werden.
bKV als Sachbezug: Gesundheitsbenefit statt klassischer Gehaltserhöhung
Die betriebliche Krankenversicherung kann für Arbeitgeber besonders interessant sein, weil sie nicht nur ein direkt erlebbarer Gesundheitsbenefit ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch über die monatliche Sachbezugsfreigrenze genutzt werden kann.
- Wenn der Arbeitgeber Versicherungsschutz gewährt und keine Barauszahlung möglich ist, kann der Beitrag zur bKV als Sachbezug eingeordnet werden.
- Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt aktuell 50 € pro Mitarbeiter und Monat.
- Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – bei Überschreitung kann der gesamte Betrag steuerpflichtig werden.
Was bedeutet Sachbezug bei der bKV?
Ein Sachbezug liegt vor, wenn Mitarbeiter keine Geldzahlung erhalten, sondern eine konkrete Sachleistung oder einen konkreten Vorteil. Bei der betrieblichen Krankenversicherung kann dieser Vorteil der zusätzliche Krankenversicherungsschutz sein.
Wenn der Arbeitgeber die bKV für seine Mitarbeiter abschließt und direkt bezahlt, erhalten die Mitarbeiter keinen Barlohn, sondern Versicherungsschutz. Genau deshalb kann die bKV unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezug behandelt werden.
Wichtige Voraussetzungen
- Der Mitarbeiter erhält Versicherungsschutz und keine Geldzahlung.
- Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Beitrags.
- Der Arbeitgeber schließt die Versicherung ab oder organisiert die arbeitgeberfinanzierte Absicherung.
- Die monatliche Sachbezugsfreigrenze wird beachtet.
- Weitere Sachbezüge des Mitarbeiters werden berücksichtigt.
- Die konkrete Umsetzung wird mit Steuerberater oder Lohnbuchhaltung abgestimmt.
Bis zu 50 € monatlich als Sachbezug möglich
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze liegt aktuell bei 50 € pro Mitarbeiter. Innerhalb dieser Grenze können Sachbezüge grundsätzlich steuerlich begünstigt behandelt werden.
Für die bKV bedeutet das: Arbeitgeber können die monatlichen Beiträge für eine arbeitgeberfinanzierte bKV unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb dieser Grenze einordnen.
Warum die DKV Budgetbausteine gut zur Sachbezugslogik passen
Die DKV BonusMed Budgetbausteine haben monatliche Beiträge je Mitarbeiter, die unterhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze liegen können.
Wichtig: Ob die bKV im konkreten Unternehmen steuer- und sozialversicherungsfrei genutzt werden kann, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen eingehalten werden und ob bereits andere Sachbezüge bestehen.
Warum bKV oft effizienter wirkt als eine Gehaltserhöhung
Eine klassische Gehaltserhöhung verursacht beim Arbeitgeber häufig einen höheren Gesamtaufwand. Gleichzeitig kommt beim Mitarbeiter wegen Steuern und Sozialabgaben nur ein Teil des Arbeitgeberaufwands netto an.
Die bKV kann hier attraktiver wirken: Der Arbeitgeber investiert planbar in einen Gesundheitsbenefit. Der Mitarbeiter erhält einen konkret nutzbaren Mehrwert – zum Beispiel für Zahnleistungen, Sehhilfen, Vorsorge, Medikamente oder Heilmittel.
Höherer Gesamtaufwand für den Arbeitgeber, geringere Netto-Wirkung beim Mitarbeiter aufgrund von Steuern und Sozialabgaben.
Planbare Monatsbeiträge, konkret nutzbarer Gesundheitsbenefit und – bei sauberer Gestaltung – mögliche Nutzung über die Sachbezugsfreigrenze.
Wichtig: Die bKV ist nicht pauschal immer besser als eine Gehaltserhöhung. Sie kann aber eine wirtschaftlich interessante Ergänzung oder Alternative sein, wenn sie steuerlich sauber gestaltet wird.
Beispiel: 10 Mitarbeiter im 300-Euro-Budget
Eine vergleichbare klassische Gehaltserhöhung kann – je nach steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Situation – für den Arbeitgeber deutlich teurer sein und beim Mitarbeiter netto weniger Wirkung entfalten.
- klar kalkulierbare Monatsbeiträge
- direkt erlebbarer Gesundheitsnutzen
- hohe Wertschätzung
- modernes Arbeitgeberargument
- mögliche Nutzung über die Sachbezugsfreigrenze
Hinweis: Der Vergleich dient nur der Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche oder lohnabrechnungstechnische Prüfung.
Vorteile aus Arbeitgebersicht
- Planbare KostenDer Arbeitgeber wählt ein Budget und kennt den monatlichen Beitrag je Mitarbeiter.
- Mögliche steuerliche BegünstigungDie bKV kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Sachbezugsfreigrenze gestaltet werden.
- Stärkerer Effekt als kleine Netto-ErhöhungMitarbeiter erleben konkrete Gesundheitsleistungen oft bewusster als wenige Euro mehr netto.
- Mitarbeiterbindung und RecruitingDie bKV ist ein sichtbarer Benefit und kann Arbeitgeberattraktivität stärken.
- Professionelle GesundheitsvorsorgeDer Arbeitgeber investiert gezielt in Gesundheit, Vorsorge und Wertschätzung.
Vorteile aus Mitarbeitersicht
- Konkretes GesundheitsbudgetMitarbeiter erhalten ein jährliches Budget für versicherte Gesundheitsleistungen.
- Direkt nutzbarer MehrwertDas Budget kann bei Gesundheitskosten unmittelbar spürbar sein.
- Mehr WertschätzungDie bKV zeigt, dass der Arbeitgeber mehr bietet als nur Gehalt.
- Breite LeistungsbereicheJe nach Tarif u. a. Zahnleistungen, Sehhilfen, Vorsorge, Medikamente, Heilmittel und Alternativmedizin.
Wichtig: Versicherungsschutz statt Barauszahlung
Damit die bKV als Sachbezug behandelt werden kann, ist die konkrete Gestaltung entscheidend. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Sachlohn und Barlohn.
Der Mitarbeiter erhält Versicherungsschutz. Eine Auszahlung in Geld ist nicht vorgesehen.
Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter Geld oder erstattet einen privaten Versicherungsbeitrag. Das kann steuerlich anders behandelt werden.
Deshalb sollte die bKV immer sauber eingerichtet und mit Steuerberater oder Lohnbuchhaltung abgestimmt werden.
Diese Informationen stellen keine Steuerberatung, Rechtsberatung oder Lohnabrechnungsberatung dar. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung hängt von der konkreten Ausgestaltung im Unternehmen ab. Bitte stimmen Sie die Umsetzung mit Ihrem Steuerberater, Ihrer Lohnbuchhaltung oder einer fachkundigen Stelle ab.
Zusatzhinweis: Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze gilt für alle Sachbezüge zusammen. Bereits bestehende Sachbezüge, Gutscheine oder andere Benefits können die steuerliche Behandlung beeinflussen.
Häufige Fragen zur steuerlichen Einordnung
Eine arbeitgeberfinanzierte bKV kann unter bestimmten Voraussetzungen über die monatliche Sachbezugsfreigrenze steuerlich begünstigt behandelt werden. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Es sollte immer individuell mit Steuerberater oder Lohnbuchhaltung geprüft werden.
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt aktuell 50 € pro Mitarbeiter. Sie gilt für alle Sachbezüge zusammen.
Nein. Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, kann der gesamte Sachbezug steuerpflichtig werden.
Wenn der Arbeitgeber Versicherungsschutz gewährt und der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Auszahlung des Beitrags hat, kann die Gewährung von Krankenversicherungsschutz als Sachlohn beziehungsweise Sachbezug eingeordnet werden.
Bei einer Gehaltserhöhung fallen regelmäßig Steuern und Sozialabgaben an. Eine bKV kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezug gestaltet werden und bietet dem Mitarbeiter konkrete Gesundheitsleistungen. Die konkrete Vorteilhaftigkeit muss individuell geprüft werden.
Dann müssen diese Sachbezüge mitgerechnet werden. Die 50-Euro-Freigrenze gilt insgesamt pro Mitarbeiter und Monat für alle relevanten Sachbezüge.
In der Praxis sollte die bKV zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestaltet und sauber dokumentiert werden. Die genaue Umsetzung sollte mit Steuerberater oder Lohnbuchhaltung abgestimmt werden.
Steuerlichen Vorteil der bKV individuell prüfen
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